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Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter

„Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.November 2018 VIII R 17/16 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach „ 3 Nr. 26 des Einkom-mensteuergesetzes in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen.“

Wichtig: Eine Einkünfteerzielungsabsicht muss zwingend vorliegen.

Quelle: LEXinform aktuell 2019 – Heft 19 – S.2, BFH v. 20.11.2018, VIII R 17/16

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