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Aktuelle Allgemein

Verdeckte Gewinnausschüttung
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Für die Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung ist unerheblich, ob das Einfamilienhaus "normal" oder "aufwändig" gestaltet ist. Quelle: FG Köln, Urteil 10 K 12/08 vom 20.08.2015 und LEXinform Ausgabe 43/2015 vom 23.10.2015.