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Aktuelle Allgemein

Umsatzsteuer Heil- und Pflegeberufe
Die Nachweispflicht der Steuerbefreiung trägt der Unternehmer (objektive Beweislast).
Der Unternehmer kann sich dabei nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen.
Legt der Unternehmer keinen Nachweis vor, so sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig zu bewerten (FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07).

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen/Bremen Seminarunterlage "Umsatzsteuer bei Heil- und Pflegeberufen"

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)