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Aktuelle Allgemein

Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2023

Der Arbeitgeber kann für höhere Lebenserhaltungskosten (an einem ausländischen Dienstort) einen sogenannten Kaufkraftausgleich zahlen. Diese Zahlungen können nach §3 Nr. 64 EStG steuerfrei sein: 

Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise: 

- Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst

- Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen wie z. B. des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V.

- Arbeitnehmer der Privatwirtschaft

Mit der aktuellen Bekanntmachung hat das BMF nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.07.23 veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 4.7.2023, IV C 5 - S 2341/23/10001 :002

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)