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Sanierung
BMF ordnet Nichtanwendungserlass an!

Das ständige Auf und Ab im Bezug auf die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen geht in die nächste Runde. Das Problem stellt sich wie folgt dar. Im Zusammenhang mit Sanierungsverfahren von Unternehmen kommt es in aller Regel am Ende zu einem Erlass von betrieblichen Verbindlichkeiten durch die Gläubiger. Ein Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten führt in der Regel zu betrieblichen Erträgen, die dann Sanierungsgewinne zur Folge haben. Von der Logik her, müssten diese Sanierungsgewinne steuerfrei gestellt werden, um erfolgreiche Sanierungen nicht nachträglich durch entstehende Steuern wieder scheitern zu lassen. Für die Zeit, in denen der Forderungsverzicht vor dem 2017-02-08 lag (Altfälle), gewährte die Finanzverwaltung aufgrund eines Schreibens des Bundesminister der Finanzen (BMF) vom 2017-04-27 unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerfreiheit. Laut diesem Schreiben sollte der Sanierungserlass aus dem Jahr 2003 weiterhin anzuwenden sein. Mit Urteil vom 2017-08-23 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das BMF-Schreiben vom 2017-04-27 aufgehoben, da seiner Meinung nach, die dort vorgesehene Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, auf der Basis von Billigkeitsmaßnahmen, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.

Die Finanzverwaltung hat jetzt auf dieses Urteil des BFH reagiert und diesbezüglich einen Nichtanwendungserlass angeordnet. Laut BMF-Schreiben vom 2018-03-18 verfährt die Verwaltung aus Vertrauensschutzgründen im Zusammenhang mit Sanierungsgewinne weiterhin wie im Sanierungserlass 2003 beschrieben und stellt diese Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Für Forderungsverzichte, die ab dem 2017-02-09 erklärt werden (Neufälle), ergibt sich eine mögliche Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen aus den neuen gesetzlichen Regelungen des § 3 a EStG und § 7 b GewStG. Allerdings stehen diese Regelungen weiterhin unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission.

Quellen: Steuerberaterverband Niedersachsen, Sachsen Anhalt vom 2018-04-04, DStR 4/2018

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)