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Aktuelle Allgemein

Rechnungen §14c UStG
Unrichtige bzw. unberechtigte Rechnungen nach § 14c UStG!

Um in den Genuss des Vorsteuerabzugs nach § 15(1) Nr 1 UStG zu kommen, ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG Voraussetzung. Gefahrenpotenzial bieten daher unrichtige oder unberechtigte Rechnungen nach § 14c UStG.
Unrichtige Rechnungen nach § 14c (1) UStG sind Rechnungen, die einen zu hohen Steuersatz oder einen Steuersatz ausweisen, obwohl der Umsatz steuerfrei ist. Auch Rechnungen mit offenem Steuerausweis nach Ablauf der Festsetzungsfrist oder die Erteilung mehrerer Rechnungen über den selben Umsatz stellen solche Rechnungen dar.
Unberechtigte Rechnungen nach § 14c (2) UStG sind solche, die von Nichtunternehmern, Unternehmern mit Leistung außerhalb des Unternehmens, Kleinunternehmern oder Unternehmern mit einer völlig anderen Leistung erstellt werden.

Quelle: §14c Umsatzsteuergesetz; Lexinform Ausgabe 38/2017

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)