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Aktuelle Mandantenrundschreiben

November 2014
 
      Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

November 2014

Alle Fehler, die man hat, sind verzeihlicher als die Mittel, welche man anwendet, um sie zu verbergen.
François VI. de La Rochefoucauld; 1613 - 1680, französischer Moralist, Aphoristiker
Inhaltsverzeichnis
Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft

        Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015 verschärft

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015 noch konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:
    • Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen 10 Jahre "reinen Tisch" machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der Kabinettsentwurf sieht - entgegen den ursprünglichen Plänen - aber keine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei "einfacher" Steuerhinterziehung mehr vor. Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand zunächst, dass die Verjährung verlängert werden solle; es bleibt der Gesetzesbeschluss abzuwarten.

    • Erweiterung der Sperrgründe: Durch das Ersetzen des bisherigen Begriffs des "Täters" durch den Begriff des "an der Tat Beteiligten" erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben.

    • Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Vorgesehen ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.

    • Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 €: Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach derzeitigen Plänen von 50.000 € auf 25.000 € pro Steuer und Veranlagungszeitraum.

    • Zahlung eines Zuschlages: Von einer Strafverfolgung wird dann abgesehen, wenn die Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt. Ab einen Betrag von 100.000 € werden 15 % und ab 1 Mio. € 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einen Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.

    Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu unterfallen.

    Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
    Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

     
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015

        Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015

    Mit dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" sollen insbesondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
    • Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche.

    • Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer, die z. B. pflegebedürftige Angehörige betreuen, mit steuerfreien Serviceleistungen bis zu 100% € im Jahr unterstützen können. Die Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden, umfassen.

    • Nach Gesetzeslage bis 31.12.2014 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht. Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine gewisse Dauer - mindestens 18 Monate - angelegt sein. Weiterhin muss sie abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung erfolgen.

    • Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) von 20.000 € auf 24.000 € anzuheben.

    • Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen sollen ab 2015 steuerfrei bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung 150 € (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.

    • Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.

    Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.

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Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen

        Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen

    Klarstellung "Bauträger": Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger - also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen - fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat gefordert war).

    Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird.

    Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014 wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.

    Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsfrist ein. Danach wird es - bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, - beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

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"Mini-One-Stop-Shop" - Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1.1.2015

        "Mini-One-Stop-Shop" - Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab 1.1.2015

    Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb der Europäischen Union unterliegen ab dem 1.1.2015 Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer.

    Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des "Mini-One-Stop-Shop" eingeführt.

    Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung "Mini-One-Stop-Shop" für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax möglich.

    Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

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Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei?

        Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei?

    Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden.

    Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung.

    Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer.

    Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.

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Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

        Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

    Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden.

    Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

    Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde.

    Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen.

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Künstlersozialabgabe - problematische Formulierung "nicht nur gelegentlich"

        Künstlersozialabgabe - problematische Formulierung "nicht nur gelegentlich"

    Zur Künstlersozialabgabe sind nicht nur die im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten aufgeführten Berufsgruppen verpflichtet, sondern auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

    Ferner Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich" im Gesetz.

    In einem vom Landessozialgericht NRW (LSG) entschiedenen Fall beauftragte ein mittelständisches Unternehmen von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Webseite und einer Werbebroschüre. Zudem beauftragte es ein Fotostudio. Von diesem gefertigte Aufnahmen wurden u. a. von der Werbeagentur zur Gestaltung genutzt. Die Sozialkasse und auch das Landessozialgericht kamen zu den Entschluss, dass es sich hier um eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das "gelegentlich" auf die Häufigkeit ab und wird als synonym für "selten, ab und zu oder vereinzelt" gebraucht. Nicht nur gelegentlich ist demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne ist zwar i. d. R. zeitlich begrenzt. Dennoch kann die Auftragserteilung für eine Kampagne ein Maß erreichen, das nicht mehr als nur gelegentlich gilt. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000 € im Prüfzeitraum - wie im o. g. Fall - ist nach Auffassung des LSG wirtschaftlich nicht mehr gänzlich unbeachtlich.

    Bitte beachten Sie! Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.

    Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

    Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internet-Seite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.

    Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbe-Broschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

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Kabinett beschließt Mietpreisbremse

        Kabinett beschließt Mietpreisbremse

    Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) beschlossen. Hier die wichtigsten Inhalte:
    • Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen dürfen.

    • Künftig muss der den Makler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.

    • Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

    • Die Länder erhalten - ab Inkrafttreten - für 5 Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.

    Die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip sollen in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

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Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

        Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

    In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

    Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden.

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Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal

        Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem Internetnutzer auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen können, die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den abrufbaren Daten zählen u. a. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

    Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen.

    Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.

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Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister - keine Vertretungsmacht eines Prokuristen

        Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister - keine Vertretungsmacht eines Prokuristen

    Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich die Geschäftsanschrift, so kann er auch jemanden bevollmächtigen, der diese Änderung im Handelsregister durchführen lässt. Entscheidend ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst.

    Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst die Prokura nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen beinhaltet, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie bezieht sich jedoch nicht auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h. auf Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen. Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das Organisationsrecht des Unternehmens.

    Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen des Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte handelt und mithin die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht.

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Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung

        Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung

    Ein Hauseigentümer ist - unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht - verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat.

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich, inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch weit verbreitet ist.

    Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage - gleich welcher Art - für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.

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Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten

        Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten

    Einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellt u. a. eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.

    In einem Fall aus der Praxis fand zwischen einem Arbeitnehmer und seinen Vorgesetzten ein Konfliktgespräch statt. Das Gespräch endete damit, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer mit den Worten "Raus hier!" seines Büros verwies. Am Tag darauf äußerte sich der Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig ("Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal") über seinen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

    Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied dazu, dass es zwar zutreffend ist, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dennoch ist die "außerordentliche" Kündigung nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig.

    Eine "außerordentliche" Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen.

    Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits aus der Beurteilung aus früherer Sicht erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.


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Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

        Fehlende Karenzentschädigungszusage bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot

    Wettbewerbsverbote, die entgegen den Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Enthält der schriftliche, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage aber eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen.  

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Fälligkeitstermine - November 2014

        Fälligkeitstermine - November 2014

    • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2014
    • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2014
    • Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2014
     

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Basiszins / Verzugszins

        Basiszins / Verzugszins


    • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.07.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
      01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/
    Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html


    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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