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Aktuelle Allgemein

Nicht qualifizierte Pflegekräfte
Steuerlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Kosten absetzbar sind, die unmittelbar der Heilung einer Krankheit dienen, sowie solche Aufwendungen, die eine Krankheit erträglicher machen.
Durch das Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 21.06.2016, Az. K 2714/15) können nun auch solche Aufwendungen abgesetzt werden, die durch Betreuungskräfte hervorgerufen werden, die nicht als besonders ausgebildetes Fachpersonal gelten.
Wichtig: Zum Personenkreis gehören pflegebedürftige Personen, bei denen zu mindestens die Pflegestufe 1 nach §§14, 15 SGB XI festgestellt wurde.

Quelle: Steuerzahler-Tip, Nr.10/2016, S. 6-7