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Aktuelle Allgemein

Mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber

Kann ein Arbeitnehmer in einem Betrieb seines Arbeitgebers einer Hauptbeschäftigung nachgehen und gleichzeitig geringfügig beschäftigt sein?

Das Finanzgericht Brandenburg hat sich mit dieser Frage befasst und dies in seinem Urteil verneint.

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf etwaiger Vertragsgestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnisauszugehen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.12.22, 6 K 6129/20

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)