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Aktuelle Allgemein

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem 01.01.23

Mahlzeiten, die arbeitstäglich verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitslohn zu bewerten.

Die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2023 wurden wie folgt festgesetzt: 

a) für ein Mittag- oder Abendessen      3,80 €

b) für ein Frühstück                             2,00 €  

Bei Vollverpflegung sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 € anzusetzen. 

Quelle: BMF Schreiben vom 20. Dezember 2021

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)