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Kurzarbeitergeld

Bundestag stimmt Erleichterungen kurzfristig zu.

Das beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sieht vor, dass die Bundesregierung befristet bis Ende 2021 Rechtsverordnungen erlassen kann, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern, Betriebe zu entlasten und auch Leiharbeitern den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

Konkret wird das Dritte Buch Sozialgesetzbuch geändert. Eine Verordnung der Bundesregierung ermöglicht künftig, dass nur zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Nach derzeitigem Recht gilt, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen. Zudem soll künftig auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen.

Durch Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kann die Bundesregierung künftig per Verordnung ermöglichen, dass Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitskräfte gezahlt wird. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist eine krisenhafte Situation, die für Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse und den Arbeitsmarkt hat.

Quelle: Bundestag stimmt für Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Hier finden Sie den Antrag auf Kurzarbeitergeld als pdf zum Download:

Antrag Kurzarbeitergeld

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB

(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)