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Keine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für eine Hausnotrufsystem nur für eine Steuerermäßigung begünstigt sind, wenn eine Soforthilfe beim Ernstfall eingeplant ist.

Wenn im Notfall lediglich der Kontakt zu eine 24 Stunden-Servicezentrale hergestellt wird, sind diese Aufwendungen nicht steuerbegünstigt, da die Leistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wird.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.02.23, VI R7/21; veröffentlicht am 04.05.23

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)