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Aktuelle Allgemein

Keine Ordnungsgelder für verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen (Jahresabschlüsse) deren Frist am 31.12.2023 endet, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/ Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)