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Aktuelle Allgemein

Kein Abgeltungssteuersatz
Bei Darlehen zwischen Ehegatten kann der niedrigere Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% nach §32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG dann nicht angewendet werden, wenn zwischen den Ehegatten ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis (Beherrschungsverhältnis) besteht (BFH-Urteil vom 28.02.2015, Az. VIII R 8/14). Würde eine Bank dem abhängigen Ehegatten Darlehen in der erforderlichen Höhe gewähren, kann nicht von einer Abhängigkeit ausgegangen werden. Die Bestätigung der Bank, dass sie die Finanzierung übernommen hätte, sollte dokumentiert werden. Nur so ist es möglich, in den Genuss des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes zu kommen.