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Aktuelle Allgemein

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Steuern sparen mit der Haushaltshilfe!

Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt erkennt 20% der gesamten Aufwendungen , maximal jedoch 510 Euro im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an.
Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer unmittelbar.
Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen 14,8% . Durch die Absetzbarkeit von 20% der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.

Quelle: Mandantenbrief November 2017

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)