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Grundsteuer
Einheitsbewertung der Grundsteuer ist verfassungswidrig!

Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Nun ist der Gesetzgeber gefordert. Bis zum 31. Dezember 2019 muss er eine Neuregelung treffen. Noch bleibt alles beim Alten.
Doch zunächst ändert sich nichts. Die festgestellten Einheitswerte und erlassenen Grundsteuerbescheide gelten weiterhin. Die Verfassungsrichter gewähren mehr als sechs Jahre Übergangsfrist, denn die verfassungswidrigen Bewertungsregelungen dürfen noch bis Ende 2024 angewendet werden. Sie begründen dies mit der Besonderheit der Grundsteuer. Da die Belastung mit einer Grundsteuer durch das Grundgesetz legitimiert ist, schon immer vorgesehen und deshalb von den Grundbesitzern zu erwarten war und ist, sei eine solch lange Übergangsfrist zumutbar. Die neue Grundsteuer wird also voraussichtlich erst ab 2025 wirksam.

Hinweis:

Die Grundsteuer betrifft nicht nur die Besitzer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung. Auch jeder Mieter zahlt Grundsteuer, denn diese darf über die Mietnebenkosten auf den Mieter umgelegt werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 21/2018 vom 10. April 2018 Urteil vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)