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Geschenke an Geschäftsfreunde
Steuerurteil wird nicht so streng angewendet

Mit Urteil vom 30.03.2017 (Az.: IV R 13/14) hatte der Bundesfinanzhof die Steuerregeln für Geschäftsgeschenke verschärft. Demnach ist die, für ein Geschäftsgeschenk, übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk. Das bedeutet, der Wert des Geschenks und die Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35€, entfällt der Betriebsausgabenabzug.
Geschenke müssten in der Praxis also deutlich billiger werden, um zzgl. der Pauschalsteuer von immerhin 30% noch unter der 35€ Freigrenze zu bleiben.
Auf Anfrage des Bundes der Steuerzahler gibt das Bundesfinanzministerium nun Entwarnung:

"Zwar wird das Urteil im Bundesteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35€ Grenze) ist weiterhin der Geschenkewert maßgeblich."

Quelle: LexInform 36, BdSt, Pressemitteilung vom 29.08.2017

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)