facebook xing

Aktuelle Allgemein

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Änderung der Wertgrenzen des GWG ab 01.01.2018!

Bislang konnten abnutzbare GWG des Anlagevermögens sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 410 € lagen. Dieser Wert wird ab dem 01.01.2018 auf 800 € erhöht.

Darüber hinaus wird auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG von 150 € auf 250 € erhöht. Diese neuen Wertgrenzen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Wahlrechte zur Abschreibung von GWG Liegt ein GWG vor, so kann zwischen drei Varianten der Abschreibung gewählt werden:

1. Regelabschreibung nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer

2. Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG

3. Bildung eines Sammelpostens und Abschreibung aller GWG im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zu jeweils 20 % (sog. Poolabschreibung; gilt nur für Gewinneinkunftsarten)

Das letztgenannte Wahlrecht (Bildung eines Sammelpostens) kann jedoch nur einheitlich für alle GWG in den zuvor genannten Wertgrenzen ausgeübt werden.

Quelle: http://www.datev.de/lexinform/0653184

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB
(Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland - Wilhelmshaven)