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Genussrechte

Vom Arbeitgeber eingeräumte Genussrechte können zu Kapitalerträgen führen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, auch dann als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2019 zu Urteil vom 07.12.2018 - 4 K 1366/17

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