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Corona – Soforthilfen

Steuerliche Behandlung der Corona - Soforthilfen

Solo-Selbständige, kleine Unternehmern, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie können mit dem Corona-Soforthilfe-Programm schnelle Hilfen in Form von Zuschüssen beantragen. Dabei handelt es sich umsatzsteuerlich um einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss, denn die gewährten Liquiditätshilfen haben keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen. Diese sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer muss beachtet werden, für welche Aufwendungen die Soforthilfe verwandt wurde. Handelt es sich um Zahlungen von Betriebsausgaben ist die Soforthilfe gewinnwirksam zu berücksichtigen und damit steuerpflichtig.

Quelle: www.mf.niedersachsen.de    i.V.m. BayLfSt

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)