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Corona Hilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte

Das Finanzgericht Münster hat jüngst entschieden, dass die erhaltenen Corona Hilfen nicht als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Somit entfällt die ermäßigte Einkommensbesteuerung.

Geklagt hatte ein Hotelier, da er eine Soforthilfe von 15.000 €, Überbrückungshilfe von 6.806 € und die sog. "November und Dezemberhilfe" von über 42.448 € erhielt.

Diese Hilfen wurden mit der tariflichen Einkommensteuer besteuert. Der Kläger beantragte die ermäßigte Besteuerung. Seine Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 26.04.2023, 13 K 425/22 E

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