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Bemessungsgrundlage für Soli darf ohne Steuerermäßigung nach § 35 EStG ermittelt werden

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags (Soli), soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2018 für das Jahr 2011 entschieden.

Quelle: BFH , Urteil vom 14.11.2019 - II R 63/15, (Az.: II R 63/15)

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