facebook xing

Aktuelle Allgemein

Aufwendungen für Kleidungsstücke und Accessoires

Das niedersächsische Finanzgericht hat nochmals entschieden, dass bei gewöhnlicher Kleidung eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich sei.  

Geklagt hatte eine Influencerin, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen einen Mode und Lifestyleblog betreibt. Sie begehrte, die Aufwendungen für teure Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht hat nun die Klage als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil v. 13.11.23, 3K 11195/21

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)