facebook xing

Aktuelle Allgemein

Akteneinsicht beim Finanzamt und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige

Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.

Quelle: NWB Online-Nachricht, Donnerstag, 25.09.2025, BFH, Urteil v. 15.7.2025 - IX R 25/24; veröffentlicht am 25.9.2025

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever – Schortens – Friesland – Ostfriesland)