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Aktuelle Allgemein

Abzug von Unterhaltszahlungen
Geänderte Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen:
Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten können ab 2016 Unterhaltszahlung im Rahmen des Realsplittings nur noch dann geltend machen, wenn Sie die Identifikationsnummer (§139b AO) der unterhaltenen Person in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Ohne Angabe der Identifikationsnummer ist der Sonderausgabenanzug für Unterhaltsaufwendungen nicht mehr möglich.
Quelle: VSRW-Verlag GmbH, Steuerzahler-Tip Nr. 12/2015 §10 (1a) Nr.1 S. 7 bis 9 EStG