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Abfluss
Abfluss, der Umsatzsteuervorauszahlung vor dem 10.01. führt stets zur Anwendung von § 11 Abs 2 Satz 2 EStG

In der Regel sind bei sog. Einnahme-Überschuss-Rechnern Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie abgeflossen sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben – wie z.B. die Umsatzsteuervorauszahlung – die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit , d. h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, sind als in dem Kalenderjahr abgeflossen anzusehen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist dann für dieses Jahr möglich. Nach Meinung der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung ergibt sich dies aus § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zum Beispiel ist die Zahlung der Umsatzsteuer für Dezember 2018, die am 08.01.2019 (ohne Fristverlängerung) überwiesen wird, als Betriebsausgabe in 2018 zu erfassen. Damit Umsatzsteuervorauszahlungen im Vorjahr ertragsteuerlich abgezogen werden dürfen, müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung deren Fälligkeit und deren Zahlung kumulativ innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraumes liegen. Umsatzsteuervorauszahlungen sind (ohne Fristverlängerung) grundsätzlich am 10 Tag des Folgemonates fällig. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, sieht die Abgabenordnung vor, dass die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet. Zum Beispiel fiel das Fristende für die Umsatzsteuervorauszahlung des Dezember 2014 auf den 12.01.2015. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 27.06.2018 entschieden, das eine Klägerin, die ihre Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2014 durch Banküberweisung zum 08.01.2015 geleistet hatte, diese für 2014 als Betriebsausgabe geltend machen durfte, obwohl die Steuer erst am 12.01.2015 fällig gewesen wäre.

Quelle: BFH Urteil v. 27.06.2018 – X R 44/16

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