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Aktuelle Allgemein

Abfindungszahlungen
Abfindungszahlungen als Entschädigung, Tarifbegünstigung außerordentliche Einkünfte i.S. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG

Eine Entschädigung für den Wegfall von Einnahmen setzt voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, soweit er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dass dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Auflösungsvertrag "im gegenseitigen Einvernehmen" und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann trotzdem ermäßigt besteuert werden.

Quelle: BFH-Urteil, 13.03.2018, IX R 16/17, DStR 2018 S.7

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