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Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Grundfreibetrag für das Kalenderjahr 2023 nicht zu niedrig ist, da der existenznotwendige Bedarf nicht unterschritten wird.

Ein Steuerpflichtiger aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Höhe des Grundfreibetrags geklagt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jedem nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie bedarf.

Das Finanzgericht stellt klar, dass für eine Verfassungsmäßigkeit der Umstand spricht, dass der Gesetzgeber über das sozialrechtliche Regelwerk hinausgegangen ist, indem z.B. eine Energiepreispauschale normiert wurde oder bei einer Zusammenveranlagung der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt wird.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 16.6.2026, 2 K 2077/25 E

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