06
Juli
Sonderausgabenabzug für Baudenkmale
Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen hatte, vor Ablauf des Abzugszeitraum (10 Jahre), geht die Berechtigung des Abzuges grundsätzlich nicht auf den Erben über.
Eine Ausnahmeregelung gilt nur für zusammenveranlagte Ehegatten; hier kann ein noch nicht ausgeschöpfter Abzugsbetrag übergehen.
Quelle: BFH, Urteil v. 25.3.2026, X R 23/24, veröffentlicht am 25.6.2026
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