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Vermögensverlust eines Trickbetrugsopfers keine außergewöhnliche Belastung

Das Opfer eines Trickbetrugs ( z.B. Enkeltrick, Vortäuschung einer Notlage von nahen Angehörigen am Telefon mit nahen Angehörigen) kann den entstandenen Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Quelle: NWB Online-Nachricht, Montag, 15.09.2025     FG Münster, Urteil v. 2.9.2025 - 1 K 360/25 E

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