facebook xing

Aktuelle Allgemein

Bürgerliche Kleidung ist keine Betriebsausgabe

Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steu-
erpflichtigen und der Finanzverwaltung, wenn es um die steuerliche Aner-
kennung von Aufwendungen geht, die auch der privaten Vermögensebene
zugeordnet werden könnten

Ein solcher Fall wurde durch den Bundesfinanzhof entschieden. Bei dem Steuerpflich-
tigen handelte es sich um einen selbstständigen Trauerredner, der in seiner Gewinner-
mittlung Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung als Betriebsaus-
gabe für sich und seine Ehefrau, die als Angestellte in seinem Betrieb arbeitete, geltend
machte. Es handelte sich dabei um bürgerliche schwarze Kleidungsstücke, welche nur
für die Arbeit gedacht seien. Da es von einem Trauerredner und seinen Angestellten
erwartet wird, dass diese sich schwarz kleiden, sei die Anschaffung beruflich veranlasst.

Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für bürgerliche Kleidung immer um
notwendige Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt selbst dann, wenn die bürger-
liche Kleidung ausschließlich beruflich getragen wird. Ausgenommen davon ist spezielle
Berufskleidung, die privat nicht getragen werden kann, wie z. B. Polizei-Uniformen.

Quelle: Das Wichtigste 09.2022

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)