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Aktuelle Allgemein

Energiepreispauschale

Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen, zu denen die Verwaltung jetzt Stellung genommen hat.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022:
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:  - Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
- Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).


Wichtig: Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/entgelt/einmalige-energiepauschale-vom-arbeitgeber_78_567508.html

Ihr Steuerberater von Brocken & Partner mbB (Jever - Schortens - Friesland - Ostfriesland)