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EINNAHMEN AUS

VERMIETUNG UND VERPACHTUNG

Wenn man als Eigentümer einer Immobilie Einnahmen aus der Vermietung selbiger erzielt, bleibt dies steuerlich nicht ohne Folgen. Grundsätzlich sind die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung den Ausgaben gegenüberzustellen und bei der Einkommenssteuererklärung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn das vermietete Objekt zu ihrem Betriebsvermögen zählt, dann handelt es sich bei den Mieteinnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Abgrenzung zwischen den beiden oben genannten Einkunftsarten kann in Einzelfällen sehr kompliziert sein. Um als Immobilienbesitzer Fehler bei der Einkommenssteuererklärung zu vermeiden, ist die Beauftragung eines Steuerberaters dringend anzuraten.

VERMIETUNG VON FERIENWOHNUNG / FERIENHAUS

Ob die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienimmobilien überhaupt der Besteuerung unterliegen, hängt vom Vermietungsumfang und der Art der Nutzung ab. Bei der Nutzung ist zu unterscheiden zwischen "ohne Eigennutzung" und "mit Eigennutzung". Ein weiteres Kriterium ist bei der Vermietung von Ferienwohnungen die Einkunftserzielungsabsicht. Ist dieses Kriterium nicht ausreichend erfüllt, spricht man steuerlich von "Liebhaberei" und es ist kein Vorgang für die Einkommensteuer. Da gerade bei geringen Vermietungserlösen wegen der Kosten (Zinsen, Abschreibung, Nebenkosten usw.) gern steuerliche Verluste geltend gemacht werden, ist zunächst über eine Totalüberschussprognose die Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungabsicht zu klären.

Fazit: Steuern sparen durch die bloße Anschaffung einer Ferienwohnung klappt nicht. Die Rechtsprechung und die strikte Kontrolle durch die Finanzverwaltung haben die steuerliche Hürde recht hoch gesteckt. Wer trotzdem Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in der Einkommensteuererklärung absetzen will, muss gut aufpassen und die vorgenannten Kriterien erfüllen. Sonst gilt die Vermietung als Liebhaberei und damit erfolgt kein Abzug bei der Einkommensteuer. Ein kleiner Trost bleibt, der einigen Vermietern sogar entgegenkommt: Wird die Vermietung der Ferienimmobilie als Liebhaberei angesehen, sind auch die Mieteinnahme nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Für die nötige Rechtssicherheit rund um das Thema Vermietung & Verpachtung rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Termin mit uns. Gemeinsam werden wir die für Sie beste Lösung erreichen.