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Umwandlung
Die Umwandlung beschreibt die Reorganisation von Unternehmen und ist häufig die Folge von steuerlichen Optimierungsüberlegungen. Sie wird aber auch im Rahmen von Nachfolgegestaltungen und Strategien zur Haftungsbegrenzung vorgenommen.

Dabei kann es sich um Unternehmenszusammenschlüsse oder -veräußerungen sowie Umstrukturierungen handeln. Die steuerliche Grundlage ist das Umwandlungssteuergesetz, wo Verschmelzung, Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung), Formwechsel und Vermögensübertragungen geregelt sind.

Je nach Zielrichtung und Zwecksetzung des Umwandlungsvorganges bestimmt das Umwandlungsgesetz, als zivilrechtliche Folge, die Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge.

Umwandlungsfähige Rechtsträger, die sowohl als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger agieren, sind:

1. Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften

2. Kapitalgesellschaften

3. eingetragene Genossenschaften

4. eingetragene Vereine

5. genossenschaftliche Prüfungsverbände

6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Eingeschränkt umwandlungsfähig sind:

1. wirtschaftliche Vereine, soweit sie übertragender Rechtsträger sind

2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

Unsere Beratungsleistung umfasst die umfangreiche Beurteilung und Abwägung unter steuerlichen Gesichtspunkten. Die Vor- und Nachteile einer eventuellen Umwandlung Ihres Unternehmens erörtern wir gemeinsam mit Ihnen. Während dessen stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.

Sprechen Sie uns einfach an und wir wägen gemeinsam ab, ob eine Umwandlung auch für Ihr Unternehmen in Frage kommt.