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Aktuelle Allgemein

Bewirtungsaufwand
100% Abzug von Bewirtungsaufwendungen.
Werden die eigenen Mitarbeiter betriebsintern bewirtet, darf der Arbeitgeber die Kosten zu 100% abziehen. Es sind nur die Kosten für eigene Arbeitnehmer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei der Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer handelt es sich um eine betriebliche Bewirtung, ohne dass beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist. Zu den betriebsinternen Arbeitnehmerbewirtungen, die der Unternehmer zu 100% abziehen kann, gehören z.B. betriebsinterne Fortbildungen. Gemischte Personengruppe: Bewirtet der Unternehmer seine eigenen Arbeitnehmer und gleichzeitig andere Personen aus geschäftlichem Anlass, z. B. anlässlich einer betrieblichen Jubiläumsfeier, dann können die Bewirtungskosten aufgeteilt werden.
(BFH-Urteil vom 18.09.2007, Az. I R 75/06).
Quelle: "Steuerzahler-Tip" Ausgabe 08/2016, S. 8.